Corona-Pandemie: Was können Sie tun?

Die Corona-Pandemie hat unsere Wirtschaft nach wie vor fest im Griff. Das Virus betrifft direkt oder indirekt eine breite Palette von Wirtschaftszweigen und stellt viele Arbeitgeber vor existenzielle Fragen. Auf dieser fortlaufend aktualisierten Seite finden Sie Informationen und Antworten zu den Themen Liquiditätshilfen, Kurzarbeit und Steuern.

FAQs

Bei der Kurzarbeit wird die Arbeitszeit verkürzt und die Bundesagentur für Arbeit zahlt ein Kurzarbeitergeld an den Beschäftigten.  Zunächst muss ein Betrieb aber alle anderen Möglichkeiten ausnutzen, um Kurzarbeit zu vermeiden (Urlaub, Überstunden, Heimarbeit, etc.). 

Darüber hinaus kann die Kurzarbeit nicht ohne weiteres durch den Arbeitgeber angeordnet werden. Es bedarf einer rechtlichen Grundlage, die im Arbeitsvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder im Tarifvertrag vereinbart worden ist. 

Um den Einsatz von Kurzarbeit für Ihr Unternehmen zu prüfen, wenden Sie sich bitte an die Bundesagentur für ArbeitDarüber hinaus können Sie sich für arbeitsrechtliche Fragen an die für Sie zuständige IHK wenden.

Für den „KfW-Schnellkredit“ übernimmt die KfW 100 % des Kreditausfallrisikos. Er kann für Investitionen und Betriebsmittel beantragt werden.

 

Voraussetzungen an das Unternehmen:

  • ist seit mindestens Januar 2019 am Markt und
  • hat im Durchschnitt der Jahre 2017 bis 2019 einen Gewinn erzielt– oder im kürzeren Zeitraum, wenn das Unternehmen noch nicht seit 2017 am Markt ist.

 

Der Kreditbetrag ist begrenzt auf: 

  • 25 % des Jahresumsatzes 2019
  • Soloselbstständige und Unternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten erhalten max. 300.000 Euro
  • Unternehmen mit bis zu 50 Beschäftigten erhalten max. 500.000 Euro
  • Unternehmen mit mehr als 50 Beschäftigten erhalten max. 800.000 Euro

 

Was wird nicht gefördert?

  • Umschuldungen von gewährten Krediten
  • Nachfinanzierungen, Anschlussfinanzierungen und Prolongationen
  • Ein Wechsel vom KfW-Sonderprogramm 2020 (KfW Unternehmerkredit oder ERP-Gründerkredit – Universell) zum KfW-Schnellkredit ist nicht möglich.

 

Weiterführende Informationen finden Sie auf der Seite der KfW.

Die Bundesregierung hat ein Schutzschild für Unternehmen beschlossen, um kurzfristige Liquiditätsengpässe aufgrund des Coronavirus zu überbrücken. Die Förderungen werden über die KfW abgewickelt. Die bereits zuvor existierenden Kreditprogramme KfW-Unternehmerkredit und ERP-Gründerkredit-Universell wurden als Sonderprogramm angepasst und verbessertDer Firmenkredit kann für Investitionen und Betriebsmittel beantragt werden. Hierbei stehen Ihnen je nach Unternehmensalter unterschiedliche Programme zur Verfügung.  

Wichtige InformationAlle KfW Programme stehen Ihnen nur zur Verfügung, wenn Ihr Unternehmen bis zum 31.12.2019 nicht in wirtschaftlichen Schwierigkeiten gesteckt hat.

 

Bestandsunternehmen, die länger als 5 Jahre am Markt sind: 

Der KfW-Unternehmerkredit kann für Investitionen und Betriebsmittel beantragt werden. 

Der Kreditbetrag ist begrenzt auf maximal: 

  • 25 % des Jahresumsatzes 2019 oder 
  • das doppelte der Lohnkosten 2019 oder 
  • den aktuellen Liquiditätsbedarf für die nächsten 18 Monate bei kleinen und mittleren Unternehmen beziehungsweise 12 Monate bei großen Unternehmen 

Was wird nicht gefördert?

  • Umschuldungen von bis zum 12.03.2020 gewährten Krediten 
  • Nachfinanzierungen, Anschlussfinanzierungen und Prolongationen 

 

Junge Unternehmen, die zwischen 3 und 5 Jahre am Markt sind: 

Der „ERP-Gründerkredit – Universell“ kann für laufende Kosten und Investitionen beantragt werden und es müssen zwei Jahresabschlüsse vorliegen. 

Der Kreditbetrag ist begrenzt auf maximal 

  • 25 % des Jahresumsatzes 2019 oder 
  • das doppelte der Lohnkosten 2019 oder 
  • den aktuellen Liquiditätsbedarf für die nächsten 18 Monate bei kleinen und mittleren Unternehmen beziehungsweise 12 Monate bei großen Unternehmen 

 Was wird nicht gefördert? 

  • Umschuldungen von bis zum 12.03.2020 gewährten Krediten 
  • Nachfinanzierungen, Anschlussfinanzierungen und Prolongationen 

 

Junge Unternehmen, die weniger als 3 Jahre am Markt sind: 

Der ERP-Gründerkredit – StartGeld ist eigentlich für Investitionen gedacht, wurde aber nun mit geänderten Parametern auch auf Betriebsmittelfinanzierungen erweitert. Die Beantragung kann auch erfolgen, wenn noch keine zwei Jahresabschlüsse vorliegen. 

Der Kreditbetrag ist begrenzt auf maximal  

  • 30.000 EUR für Betriebsmittelfinanzierungen 
  • 100.000 EUR für Investitionen 

Was wird nicht gefördert? 

  • Umschuldungen von bis zum 12.03.2020 gewährten Krediten 
  • Nachfinanzierungen, Anschlussfinanzierungen und Prolongationen 

 

Weiterführende Informationen finden Sie auf der Seite der KfW.

Sowohl der Bund als auch die Bundesländer haben Soforthilfeprogramme eingerichtet. Diese Soforthilfen finden in Form von  nicht rückzahlbaren Zuschüssen statt.  Sowohl die Soforthilfe des Bundes, als auch die regionalen Förderungen sind bei den Behörden Ihres jeweiligen Bundeslandes zu stellen.

Das Programm des Bundes beinhaltet folgendes: 

  • Nicht zurückzahlbare Zuschüsse zwischen 9.000 Euro (bis zu 5 Beschäftigte) und 15.000 Euro (bis zu zehn Beschäftigte)
  • Voraussetzung für den Zuschuss ist, dass der Betrieb vor dem 31.12.2019 noch nicht in finanzieller Schieflage war. Dies ist nachzuweisen.
  • Regionale Zuschüsse (siehe unten) sollen je nach Bundesland aufeinander aufgerechnet werden. Falls Sie bereits eine bundeslandabhängige Förderung erhalten haben und die des Bundes höher wäre, so sollen Sie als Unternehmen den Differenzbetrag erhalten. 

Anbei finden Sie eine Liste mit Ihrem jeweiligen Bundesland und den Link zur Beantragungsseite. 

 

Baden-Württemberg 

Das Antragsformular auf Soforthilfe steht Ihnen seit dem 25.03. auf der eingerichteten Informationsseite zur Verfügung. Zur Antragsseite gelangen Sie hier. 

 

Bayern 

Die Bayerische Staatsregierung hat als erste ein Soforthilfeprogramm eingerichtet. Die Beantragung erfolgt online über eine Antragsstrecke. Zur Antragsseite gelangen Sie hier. 

 

Berlin  

Antragstellung für die Landes- und Bundesmittel in einem Antrag sind über die Investitionsbank Berlin möglichZur Informationsseite gelangen Sie hier. 

 

Brandenburg 

Die Investitionsbank des Landes Brandenburg setzt das Hilfsprogramm für Unternehmen bis 100 Beschäftigte um. Zur Antragsseite gelangen Sie hier. 

 

Bremen 

Im Rahmen eines neu aufgelegten Förderprogramms können Unternehmen mit bis zu 49 Beschäftigten Soforthilfen erhalten. Zur Antragsseite gelangen Sie hier. 

 

Hamburg 

Zuschüsse für kleine und mittlere Betriebe und Freiberufler aus Hamburg, die infolge der Corona-Epidemie in eine existenzbedrohende Schieflage geraten sind. Zur Informationsseite gelangen Sie hier. 

 

Hessen 

Anträge für die Soforthilfe können von Unternehmen mit bis zu 50 Beschäftigten beim Regierungspräsidium Kassel gestellt werden.  Zur Antragsseite gelangen Sie hier. 

 

Mecklenburg-Vorpommern 

Auch das Land Mecklenburg-Vorpommern gewährt Soforthilfen für die Wirtschaft. Zur Informationsseite gelangen Sie hier. 

 

Niedersachsen 

Das Beantragen von Zuschüssen und Förderungen ist ab sofort bei der NBank möglich. Zur Antragsseite gelangen Sie hier. 

 

Nordrhein-Westfalen 

Um den Schaden für Solo-Selbstständige und Kleinstunternehmen in Folge der Corona-Krise abzufedern, hat der Bund ein Soforthilfeprogramm aufgelegt. Zur Antragsseite gelangen Sie hier. 

 

Rheinland-Pfalz 

Das Land Rheinland-Pfalz ergänzt die Zuschüsse des Bundes mit günstigen Sofortdarlehen für Unternehmen bis zu 10 Beschäftigten und erweitert die Soforthilfen auf Unternehmen bis zu 30 Beschäftigte. Zur Antragsseite gelangen Sie hier 

 

Saarland 

Das Antragsformular auf Soforthilfe steht Ihnen auf einer eingerichteten Informationsseite zur Verfügung. Zur Antragsseite gelangen Sie hier. 

 

Sachsen 

Auch das Land Sachsen gewährt Soforthilfen für die Wirtschaft. Zur Informationsseite gelangen Sie hier. 

 

Sachsen-Anhalt 

Ausgereicht werden die Zuschüsse über die Investitionsbank Sachsen-Anhalt. Ab sofort können sich Unternehmer und Solo-Selbstständige den Antrag herunterladen. Zur Antragsseite gelangen Sie hier 

 

Schleswig-Holstein 

Schleswig-Holsteins Investitionsbank (IB.SH) ist startklar: Solo-Selbständige und Kleinbetriebe, die durch die Corona-Einschränkungen in wirtschaftliche Not geraten sind, können jetzt Anträge auf Soforthilfen stellen. Zur Antragsseite gelangen Sie hier. 

 

Thüringen 

Auch das Land Thüringen gewährt Soforthilfen für die Wirtschaft. Zur Antragsseite gelangen Sie hier. 

Begleitend zu den Angeboten der KfW bieten auch die Landesförderinstitute Betriebsmittelfinanzierungen an. Eine Übersicht über die einzelnen Förderangebote des für Sie zuständigen Instituts finden Sie hier

Der Verband der Deutschen Bürgschaftsbanken (VDB) gewährt die Besicherung von Zwischenfinanzierungen ausgelöst durch die Corona-Krise. Die Bürgschaftsentscheidungen können ab sofort schneller durchgeführt werden. Alle Informationen finden Sie hier.

Auch im Bereich der Steuerzahlungen hat die Bundesregierung Erleichterungen für Unternehmen geschaffen. Derzeit gliedern sich die Erleichterungen in drei Punkte: 

 

Steuerstundungen 

Falls sich Ihr Unternehmen fällige Steuerzahlungen nicht leisten kann, so können diese auf Antrag befristet und zinslos gestundet werden. Sie müssen allerdings dem Finanzamt gegenüber darlegen, dass die wirtschaftlichen Folgen durch den Coronavirus der Auslöser für Ihren Liquiditätsengpass sind. Sie als Unternehmen können den Stundungsantrag bis zum 31.12.2020 bei Ihrem Finanzamt stellen. Die Stundung kann für Einkommenssteuer, Körperschaftssteuer und Umsatzsteuer beantragt werden. 

 

Herabsetzen von Steuervorauszahlungen 

Auch bei den Vorauszahlungen können Unternehmen einen Antrag auf Herabsetzung für die Einkommenssteuer und Körperschaftssteuer beim Finanzamt stellen. Das gilt zudem auch für den Steuer-Messbetrag der Gewerbesteuer. Voraussetzung hierfür ist, dass die Einkünfte des Steuerpflichtigen im laufenden Jahr voraussichtlich geringer sein werden. Der Vorgang soll schnell und unbürokratisch ablaufen. 

 

Verzicht auf Vollstreckungsmaßnahmen 

Sofern Sie als Unternehmen unmittelbar von der Corona-Krise betroffen sind, sollen bis 31.12.2020 auf Vollstreckungen von fälligen Steuerschulden verzichtet werden. Zudem werden auch die in dieser Zeit gesetzlich anfallenden Säumniszuschlägen erlassen. 

 

Weiterführende Links: 

Das Bundesfinanzministerium gibt auf Ihrer Seite weitere aktuelle Hinweise zum Themenbereich Steuern. 

 

Tipp: Wenn Sie betroffen sind, besprechen Sie dies mit Ihrem zuständigen Finanzamt oder Ihrem Steuerberater. 

Die Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen kann für Ihr Unternehmen einen weiteren Baustein in der Bewältigung der Coronakrise darstellen. Aus Sicht der Krankenkassen sind Beitragsstundungen dann zu gewähren, wenn nahezu alle Hilfen genutzt sind.

Die Voraussetzung für eine Stundung ist gegeben, wenn Ihr Unternehmen durch die Krise vorübergehend in ernsthaften Zahlungsschwierigkeiten steckt. Eine Stundung darf allerdings nicht gewährt werden, wenn eine Gefährdung des Anspruches der Krankenkassen eintreten würde. Das ist der Fall, wenn die Zahlungsschwierigkeiten nicht nur vorübergehend sind oder eine Überschuldung in absehbarer Zeit offensichtlich nicht abgebaut werden kann.

Der Stundungsantrag ist bei der zuständigen Krankenkasse einzureichen. Diese entscheidet nach eigenem Ermessen. Bitte wenden Sie sich direkt an Ihre jeweils zuständige Krankenkasse.

Bricht eine Pandemie aus, kann die zuständige Behörde eine Quarantäne verhängen. Arbeitnehmer, die ohne Krankheit vorsorglich unter Quarantäne stehen, haben einen Anspruch auf Verdienstausfall in Höhe ihres Nettoentgeltes. Diese Entschädigung zahlt bis zu sechs Wochen der Arbeitgeber, der wiederum einen Erstattungsanspruch gegen die zuständige Behörde hat. Innerhalb von drei Monaten kann der Arbeitgeber nach § 56 Infektionsschutzgesetz einen Antrag auf Erstattung der ausgezahlten Beträge stellen. 

Geschäftsführer sind gesetzlich dazu verpflichtet bei spätestens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung des Unternehmens einen Insolvenzantrag zu stellen. Erfolgt dies nicht drohen die persönliche Haftung und strafrechtliche Konsequenzen.

Durch die Corona-Krise verursachte Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung kann die Insolvenz eines Unternehmens nach sich ziehen, wenn die staatlichen Schutzschildmaßnahmen dem Unternehmen nicht rechtzeitig innerhalb dieser drei Wochen zur Verfügung stehen.

 

Die Pflicht zur Insolvenzantragsstellung gemäß §1 des von der Bundesregierung am 27.03.2020 verabschiedeten COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetzes wegen Überschuldung wird weiterhin ausgesetzt, aktuell bis zum 31. Januar 2021. Durch eine einfache Rechtsverordnung kann die Aussetzung bis zum 31.03.2021 verlängert werden. Zahlungsunfähige Unternehmen sind jedoch von der Aussetzung ausgenommen, um das erforderliche Vertrauen in den Wirtschaftsverkehr zu erhalten, sie sind zum Stellen eines Insolvenzantrags verpflichtet.

 

Voraussetzung der Aussetzung:

  • Die Überschuldung ist auf die Corona-Epidemie zurückzuführen und das Unternehmen ist nicht zahlungsunfähig.
  • Aufgrund einer Beantragung öffentlicher Hilfen und ernsthaften Finanzierungs- oder Sanierungsmaßnahmen bestehen begründete Aussichten auf Sanierung.

 

Tipp: Da es sich hierbei um ein heikles Themenfeld für Sie als Unternehmer handelt, empfehlen wir Ihnen die Beratung bei Ihrem Steuerberater oder der für Sie zuständigen IHK.

Das Bundeswirtschaftsministerium (BMWi) hält weitere Informationen für Unternehmen bereit. Unternehmen finden außerdem beim Deutschen Industrie- und Handelskammertag (DIHK) praktische Hinweise zum Umgang mit der Epidemie.

Fragen und Antworten sowie aktuelle Informationen veröffentlichen auch das Robert Koch-Institut und die Bundeszentrale für gesundheitliche AufklärungBeim Auswärtigen Amt erhalten Sie Informationen zu Reisen sowie weitere aktuelle Informationen zur Situation in den unterschiedlichen Ländern.