Hausbankunabhängig über die DFKP beantragen
Das KfW-Sonderprogramm UBR 2022 – Mittelstand (089) wurde von der Bundesregierung aufgelegt, um die Auswirkungen des Kriegsgeschehens in der Ukraine, der stark gestiegenen Energiepreise sowie der Sanktionen gegen Russland und Belarus auf betroffene Unternehmen in Deutschland wirtschaftlich abzufedern.
Sie können das Kreditprogramm über uns unabhängig von Ihrer Hausbank beantragen.
Die Konditionen im Überblick:
Volumen: bis 100 Mio. Euro
Laufzeit: bis 6 Jahre, davon 2 Jahre tilgungsfrei
Zinssatz: 3,38% – 5,13% p.a., abhängig von Unternehmensbonität, Kreditbesicherung und Refinanzierungsbedingungen
Sicherheiten: bankübliche, bei 80% Haftungsfreistellung
Bedingung: nachgewiesene Betroffenheit des Unternehmens
Antragsberechtigt sind
• Natürliche Personen
• Juristische Personen, die sich mehrheitlich in Privatbesitz befinden
• Rechtsfähige Personengesellschaften,
die in Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen freiberuflichen Tätigkeit handeln,
• mit Unternehmenssitz in Deutschland
• mit Unternehmenssitz im Ausland für Tochtergesellschaften, Niederlassungen, Betriebsstätten oder Filialen in Deutschland
für Vorhaben in Deutschland.
Der Antragssteller verfügt mindestens über eine Unternehmenshistorie mit zwei Jahresabschlüssen von vollständigen Geschäftsjahren.
Antragsberechtigt für Investitionen im Ausland sind:
• Unternehmen mit Unternehmenssitz in Deutschland
Das beantragende Unternehmen muss nachweislich aus den Sanktionen gegenüber Russland und Belarus oder den Kriegshandlungen in der Ukraine betroffen sein, etwa durch:
a) Umsatzrückgang durch weggebrochenen Absatzmarkt
b) nachgewiesene Produktionsausfälle in den Ländern Ukraine, Belarus und Russland
c) nachgewiesene Produktionsausfälle aufgrund fehlender Rohstoffe und Vorprodukte, die unmittelbar oder mittelbar aus den Ländern Ukraine, Belarus oder Russland stammen
d) Schließung von Produktionsstätten in Russland, Ukraine oder Belarus
e) besonders hohe Betroffenheit durch die gestiegenen Energiekosten
Es können maximal 100 Mio. Euro pro Unternehmensgruppe (im Sinne verbundener Unternehmen) beantragt werden. Dabei ist der Kreditbetrag begrenzt auf:
a) 15% des durchschnittlichen Jahresumsatzes, gemessen an den letzten drei vorliegenden Jahresabschlüssen, oder
b) 50% der Energiekosten in den letzten 12 Monaten vor dem Monat der Antragstellung.
Als verbundene Unternehmen gelten:
a) Unternehmen, an denen der Antragsteller direkt oder indirekt mit mehr als 50 % beteiligt ist
b) Unternehmen, die am Antragsteller direkt oder indirekt mit mehr als 50 % beteiligt sind
c) Alle Unternehmen, die in einem formellen Konzernverhältnis stehen
Die Kredite des KfW-Sonderprogramms UBR 2022 werden zu einem vergünstigten Zinssatz vergeben. Dieser wird im Standardverfahren in Abhängigkeit von der Bonität des Unternehmens, der Besicherung des Kredits und der Refinanzierungsbedingungen am Kapitalmarkt ermittelt. Der jeweils tagesaktuelle Zinssatz ist der Konditionsübersicht der KfW zu entnehmen (Programm-Kennnummer: 089).
Die Kredite werden mit folgenden Eigenschaften vergeben:
Während der (optionalen) tilgungsfreien Anlaufjahre zahlen Sie lediglich die Zinsen auf den ausbezahlten Kredit, anschließend wird der Kredit vierteljährlich in gleichen Raten zurückgezahlt. Sondertilgungen können gegen Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung vorgenommen werden.
Förderfähige Finanzierungsmaßnahmen sind:
Ausgeschlossen sind:
Grundsätzlich ist die Kombination einer Förderung aus diesem Programm mit anderen Fördermitteln (zum Beispiel Kredite oder Zuschüsse) möglich. Jedoch dürfen Investitionen und Betriebsmittel, die bereits mit Krediten aus dem KfW-Sonderprogramm 2020 gefördert wurden, nicht erneut durch das KfW-Sonderprogramm UBR 2022 gefördert werden.
Ab dem Zeitpunkt der Antragstellung bis zur vollständigen Rückzahlung des Kredits sind Entnahmen, Gewinn- und Dividendenausschüttungen sowie die Gewährung von Darlehen der Gesellschaft an die Gesellschafter ebenso wie die Rückführung von Gesellschafterdarlehen nicht zulässig. Dies gilt auch für bereits von Hauptversammlungen gefasste Gewinn- und
Dividendenausschüttungsbeschlüsse. Ausgenommen sind gesetzlich vorgeschriebene Dividendenausschüttungen sowie bereits vor dem 01.01.2022 vertraglich vereinbarte Zahlungen. Näheres erfahren Sie auf der Internetseite der KfW.
Weiterführende Informationen finden Sie auf der Internetseite der KfW.